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ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND VERLEIHBEDINGUNGEN

§ 1 ALLGEMEINES

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen der Firma PR-EVENTMANAGEMENT und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Mieter genannt), welche die Anmietung bzw. den Kauf von Gegenständen und hiermit zusammenhängend die Sach- und Dienstleistungen von PR-EVENTMANAGEMENT zum Gegenstand haben. Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Mieters haben keine Gültigkeit.

 

§ 2 ANGEBOT & VERTRAGSABSCHLUSS

Die Angebote von PR-EVENTMANAGEMENT sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Mieter, sowie die Auftragsbestätigung durch PR-EVENTMANAGEMENT bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. Die entsprechende Auftragserteilung des Mieters ist ein bindendes Angebot. PR-EVENTMANAGEMENT kann dieses Angebot bis kurz vor Mietbeginn, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Auftragserteilung schriftlich annehmen.

 

§ 3 MIETZEIT, MIETPREIS & ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN

Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Termin der Abholung der Mietgegenstände aus dem Lager von PR-EVENTMANAGEMENT (Mietbeginn) und endet mit dem vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von PR-EVENTMANAGEMENT; auch wenn der Transport durch PR-EVENTMANAGEMENTerfolgt ist, ist der Abgang vom Lager bzw. die Wiederanlieferung am Lager für Mietbeginn und Mietende maßgeblich. Zur Mietzeit zählen also auch Tage an denen die Mietgegenstände abgeholt bzw. von PR-EVENTMANAGEMENT angeliefert und zurückgegeben bzw. von PR-EVENTMANAGEMENT abgeholt werden, also auch angebrochene Tage. Nicht zurückgebrachte Anlagen werden zu unserem üblichen Anfahrtsgeld abgeholt. Der Betrag richtet sich nach Weg und Aufwand, beträgt jedoch mindestens €25,- Bei unvollständiger Rückgabe wird der Mietvertrag für die ausstehenden oder unvollständigen Geräte bis zur vollständigen Rückgabe verlängert. Es gelten die regulären Preise laut Preisliste. Kleinteile wie Haken, Adapterstecker, Klebebänder und Kabelbinder werden sofort als Verlust berechnet. Entsteht PR-EVENTMANAGEMENT eine Schadenersatzvorderung oder ein Verdienstausfall, weil die nicht zurück gegebenen Geräte zu einem neuen Auftrag gemietet wurden, übernimmt der Vormieter die entstehenden Kosten. Bei Abholung ist ein gültiger Personalausweis vorzulegen. Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Preise wirksam vereinbart worden sind, gelten für die Überlassung der Mietgegenstände die Preise der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste in Verbindung mit der Zeit-Mengen-Staffelung. Die Preise verstehen sich als Abholpreise ab Lager 5660 Taxenbach. Zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere Anlieferung, Montage und die Betreuung durch Fachpersonal erfolgt gegen Entgelt aufgrund besonderer Vereinbarung.

 

§ 4 STORNIERUNG

Der Mieter hat das Recht, den Vertrag bis spätestens 3 Tage vor Mietbeginn ohne Einhaltung weiterer Fristen gegen Zahlung einer Abstandsgebühr zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Abstandsgebühr ist zum Zeitpunkt der Kündigung fällig und beträgt 25 % des vereinbarten Mietpreises, wenn spätestens 30 Tage vor Mietbeginn storniert wird. 50% des vereinbarten Mietpreises, wenn danach, spätestens jedoch 10 Tage vor Mietbeginn storniert wird und 80 % des vereinbarten Mietpreises, wenn danach, jedoch spätestens 3 Tage vor Mietbeginn storniert wird. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei PR-EVENTMANAGEMENT maßgeblich. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch hinsichtlich solcher Vergütungen oder Vergütungsanteile, die für zusätzliche Leistungen vereinbart worden sind, sofern der Mieter nicht nachweist, das PR-EVENTMANAGEMENT ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich geringer als der entsprechende auf die Vergütung entfallende Abstandsbetrag ist.

 

§ 5 ZAHLUNG

Der Mieter trägt bei der Durchführung seiner Veranstaltung das alleinige wirtschaftliche und finanzielle Risiko. PR-EVENTMANAGEMENT kann nicht dazu veranlasst werden, wegen Misserfolg der Veranstaltung von Teilen der Forderungen abzusehen oder die Preise zu senken. Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Zahlungsmodalitäten schriftlich wirksam vereinbart worden sind, ist die gesamte Vergütung ohne Abzüge bzw. Skonti (spätestens) zum vereinbarten Mietbeginn fällig (Vorauskasse). PR-EVENTMANAGEMENT ist zur Gebrauchsüberlassung nur Zug um Zug gegen vollständige Zahlung der Vergütung verpflichtet. Für den Zeitpunkt der Zahlung kommt es (insbesondere auch im unbaren Zahlungsverkehr) nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an. Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte des Mieters sind ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche des Mieters nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Die Vergütung und alle weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sind während des Verzuges mit 15% p. a. zu verzinsen. PR-EVENTMANAGEMENT  hat wegen aller fälligen Ansprüche, die ihr aus dem Verleih-/ Verkaufvertrag zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückhaltungsrecht an den in Ihrer Verfügbarkeit befindlichen Gütern. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus anderen Aufträgen geltend gemacht werden. Macht PR-EVENTMANAGEMENT  Ihrem Recht zum Pfandverkauf der in Ihren Besitz gelangten Gegenstände Gebrauch, so genügt für die Pfandversteigerungsandrohung und die Mitteilung des Versteigerungstermin die Absendung einer Benachrichtigung an die letzte PR- EVENTMANAGEMENT  bekannte Anschrift des Auftraggebers (Schuldners). Die Pfandversteigerung darf nicht vor Ablauf eines Monats nach Androhung erfolgen. Der Mietpreis ist generell im Voraus fällig. Sonderkonditionen müssen in der Form schriftlich fixiert werden. Bei nicht fristgerechter Zahlung sind wir zur sofortigen Demontage (gegen Kostenersatz) der Mietgeräte berechtigt. Allfällige gewährte Rabatte oder Wochenvergünstigungen sind damit hinfällig. Über die Berechnung einer Kaution oder Wertdepots (z.B. bei Auslandsverleih) wird speziell bei Abschluß des Verleihvertrages entschieden.

 

§ 6 GEBRAUCHSÜBERLASSUNG & GEWÄHRLEISTUNG

Alle Verleihgeräte sind das uneingeschränkte Eigentum der Firma und können jederzeit vom Vermieter ohne Angabe von Gründen zurückgefordert werden. PR-EVENTMANAGEMENT  verpflichtet sich, die Mietsache in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit zu überlassen. Die Abholung kann nur während der Geschäftszeiten erfolgen. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen PR-EVENTMANAGEMENT  unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Untersuchung und/oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er unbeschadet weiterer Ansprüche von PR-EVENTMANAGEMENT nicht berechtigt, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen oder zu kündigen oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu verlangen. Liegt ein angezeigter anfänglicher Mangel der Mietgegenstände vor, so ist PR-EVENTMANAGEMENT  nach eigener Wahl zum Austausch bzw. zur Nachlieferung oder zur Reparatur berechtigt. Ist PR-EVENTMANAGEMENT  zur Vervollständigung bzw. zur Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig in der Lage, kann der Mieter in Ansehung der einzelnen mangelhaften bzw. fehlenden Mietgegenstände eine angemessene Minderung des Mietpreises verlangen. Sind mehrere Gegenstände vermietet, kann die Kündigung des gesamten Vertrages wegen der Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur erfolgen, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mängel die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen. Jegliches Mitverschulden des Mieters an der Störung schließt das Kündigungsrecht aus. Werden Geräte, hinsichtlich derer PR-EVENTMANAGEMENT die zusätzliche Verpflichtung vom Fachpersonal anbietet und empfiehlt, weil diese Geräte technisch aufwendig sind oder schwierig zu bedienen sind, vom Mieter dennoch ohne Fachpersonal von PR-EVENTMANAGEMENT angemietet, haftet PR-EVENTMANAGEMENT  für Funktionsstörungen nur, wenn der Mieter nachweist, dass für die Mängel kein Bedienungsfehler ursächlich oder mit ursächlich ist. Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche des Mieters, insbesondere für verschuldensunabhängige schadenersatzabhängige wegen Nichterfüllung und Mängel, die im Laufe der Mietzeit unter der Obhut des Mieters entstehen, ausgeschlossen. Unabhängig hiervon hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu machen, wenn ein Mangel entsteht oder Vorkehrungen zum Schutz der Sache gegen nicht vorhergesehene Gefahren erforderlich werden. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigung rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch PR-EVENTMANAGEMENT erfolgt, hat der Mieter PR-EVENTMANAGEMENT vor Beginn der Arbeiten auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Für die Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände übernimmt PR-EVENTMANAGEMENT keine Gewähr. Die Vermietung auch vorhandener Geräte und Teile kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

 

§ 7 SCHADENERSATZ

Sämtliche Schadensersatzansprüche des Mieters (auch für zusätzliche Leistungen, insbesondere auch Transport und Montage) sind ausgeschlossen, insbesondere auch Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung; der Haftausschluss gilt auch für jegliche Art von Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Ausgenommen vom vorstehenden Haftausschluss sind solche Ersatzansprüche, deren Schadensursache grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln von PR-EVENTMANAGEMENT beruht. Soweit die Haftung von PR-EVENTMANAGEMENT ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten von PR-EVENTMANAGEMENT. Des Weiteren übernimmt PR-EVENTMANAGEMENT  keine Haftung für Immissionsschäden (Hörschäden, Sehschäden, gesundheitliche Schäden oder Ähnliches). Die verwendeten Nebelflüssigkeiten sind geprüft nach DIN, haben keine MAK Werte oder toxische Inhaltsstoffe und beinhalten keine Öle. Trotzdem kann es bei empfindlichen Personen, wie Asthma- oder Lungenkranken zu Beschwerden kommen. PR-EVENTMANAGEMENT  übernimmt dahingehend keinerlei Haftung für Schäden jeglicher Art. Für alle am Verleihgerät entstanden Schäden haftet der Mieter. Allfällig dadurch notwendige Reparaturen werden mit dem Preis der Ersatzteile und der Servicezeit in Rechnung gestellt. Nicht mehr zu reparierende Geräte sind mit dem Neupreis zu ersetzten. Der Mieter hat die Geräte entsprechend pfleglich zu behandeln und für Schutz gegen jegliche Beschädigung zu sorgen. Die Aufklärungspflicht über Schäden liegt beim Mieter. Sollten sich nach Rückgabe, bei der Überprüfung Fehler oder Schäden ergeben, die uns vom Mieter nicht gemeldet oder verschwiegen worden sind, stellen wir zuzüglich Diagnosekosten € 50,-netto per Stunde in Rechnung. Die Mietgeräte werden von uns in überprüftem und sauberem Zustand übergeben. Der Mieter hat nach dem Einsatz für eine entsprechende Säuberung der Geräte und Gegenstände zu sorgen, ansonsten wird eine Reinigungspauschale von € 50,- netto per Stunde in Rechnung gestellt. Gleiches gilt auch für alle Arten von Kabeln. Jene werden aufgerollt und mit Kabelklemmen versehen ausgegeben, und sollten auch so retourniert werden. Für nicht aufgerollte oder verschmutzte Kabel wird eine Pauschale von € 3,- netto pro Kabel verrechnet.

 

§ 8 PFLICHTEN DES MIETERS

Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Der Mieter ist zur Instandhaltung der Mietgegenstände auf seine Kosten verpflichtet. PR-EVENTMANAGEMENT ist während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich vom fachkundigen Personal aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Wird Material ohne Personal angemietet, hat der Mieter für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien zu sorgen. Der Mieter hat für eine störungsfreie und ausreichend dimensionierte Stromversorgung zu Nutzung der Mietanlage Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen in Folge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder -schwankungen hat der Mieter einzustehen; dies gilt unabhängig von seinem Verschulden. Der Mieter haftet für Beschädigungen, Verluste oder ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Glühlampen oder andere Teile, einschließlich Kleinzubehör, hat der Mieter den Neuwert zu erstatten. Der Mieter haftet für die ordnungsgemäße Aufstellung und Installation aller Anlagen, und hat für die ggf. notwendige Überprüfung der Behörden und ggf. nötige Genehmigungen zu sorgen. Alle Scheinwerfer und Teile, die über Publikum montiert werden, sind mit Seilen bzw. Ketten zu sichern. Traversen, Stative und Geräte sind gegen Herab- und Umfallen sowie Kippen entsprechend zu sichern. Abhängig vom Veranstaltungsort sind auch ggf. Abspannungen vorzunehmen. Siehe auch Allgemeine technische Hinweise der Mietgegenstände. Bei Traversen ist auf die zulässige Durchbiegung und auf die maximal zulässige Punktlast zu achten. Die Last ist in jedem Fall gleichmäßig zu verteilen. Die Firma übernimmt keinerlei Haftung oder Schadenersatzansprüche aus Schäden die sich durch jegliche Mißachtung der technischen Gegebenheiten ergeben. Für Transportschäden haftet der Mieter, auch wenn in dessen Auftrag an Dritte geliefert wird. Beim Betrieb und Einsatz jeglicher Geräte sind die entsprechenden Schutzbestimmungen laut VDE und DIN zu beachten. Die Firma ist für keinerlei entstandene Schäden und Verletzungen am Mieter sowie weiterer Personen haftbar. Bei Gesundheitsschädigung ist ein Arzt aufzusuchen. Das Einholen sämtlicher Genehmigungen obliegt dem Veranstalter. Hinsichtlich allfälliger Kosten für AKM, diverse Genehmigungen usw. ist der Veranstalter bzw. Auftraggeber verantwortlich und hält die Firma PR-EVENTMANAGEMENT  schad- und klaglos.

 

§ 9 VERSICHERUNG

Der Mieter ist verpflichtet, das allein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist PR-EVENTMANAGEMENT auf Verlangen nachzuweisen. Ein Haftungsübergang auf PR-EVENTMANAGEMENT als Vermieter wird für alle Fälle (Personenschäden, Materialverlust, Folgeschäden durch technische Defekte) vollinhaltlich ausgeschlossen. Bei Verlust oder Diebstahl ist polizeiliche Meldung unbedingt erforderlich, und sofort zu geschehen.

 

§ 10 RECHTE DRITTER

Der Mieter hat die Geräte von allen Belastungen, in Anspruchnahmen, Pfandrechten und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt die Kosten (insbesondere auch Kosten der Rechtsverfolgung), die zur Abwehr derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind. Der Mieter hat kein Recht auf Veräußerung oder Verpfändung der Gegenstände. Ein Verstoß gegen dieses Recht wird als Veruntreuung gewertet und gemäß StGB geahndet. Pfändforderungen für uns unbeteiligter dritter Parteien dürfen nicht am Verleihgerät der Firma exekutiert werden. Den Mieter trifft die dahingehende Aufklärungspflicht.

 

§ 11 KÜNDIGUNG VON VERTRÄGEN

Unbeschadet der im Punkt 4 getroffenen Bestimmungen kann der Vertrag von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt insbesondere auch, wenn von PR-EVENTMANAGEMENT zusätzliche Leistungen zu erbringen sind. PR-EVENTMANAGEMENT ist zur fristlosen Kündigungen berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters eintritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet wird. Der Verstoß gegen die Bestimmungen im Punkt 8 gilt als vertragswidriger Gebrauch und berechtigt PR-EVENTMANAGEMENT  zur fristlosen Kündigung des gesamten Vertrages, ohne das es einer Abmahnung bedarf.

 

§ 12 RÜCKGABE DER MIETGEGENSTÄNDE

Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeiten erfolgen. Der Mieter ist verpflichtet, die Geräte vollständig, im sauberen einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben. PR-EVENTMANAGEMENT behält sich die eingehende Prüfung der zurückgegebenen Mietgegenstände nach der Entgegennahme vor. Die rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenenMietgegenstände. Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies jedoch nicht möglich, so hat der Mieter PR-EVENTMANAGEMENT hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, den der Rückgabetermin überschritten wird, hat der Mieter die volle pro Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten. PR-EVENTMANAGEMENT bleibt die Geltendmachung weiterer Schäden vorbehalten. Die Vergütung pro Tag ist ggf. zu ermitteln, indem der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird.

 

§ 13 SCHRIFTFORM

Sofern nach diesen Bedingungen Schriftform vereinbart worden ist, wird diese auch durch Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) bewahrt.

 

§ 14 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen PR-EVENTMANAGEMENT und dem Mieter gilt das Recht der Republik Österreich. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache. Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenen Streitigkeiten ist 5700 Zell am See. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder nicht in den Vertrag einbezogen werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwellen am nächsten kommt. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform Mit Erteilung eines Auftrags, auch mündlich erkennt der Mieter die Verleihbedingungen und allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma PR-EVENTMANAGEMENT vollinhaltlich an. Änderungen müssen schriftlich erfolgen und bedürfen der schriftlichen Zustimmung. Beanstandungen jeglicher Art müssen schriftl. binnen 5 Werktagen ab Rechnungserhalt erfolgen.

 

 

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